Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
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I. Geltungsbereich und Gültigkeit
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge mit Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden VERTRAGSPARTNER genannt) gelten, soweit keine abweichenden Sonderbedingungen schriftlich vereinbart worden sind, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Vertragspartner und MASCHINENRING nicht berührt. Die ganz oder zum Teil unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem VERTRAGSPARTNER schriftlich per Mail, durch Auslage oder über die Homepage bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der VERTRAGSPARTNER nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Maschinenring bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Widerspruch muss binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe beim MASCHINENRING eingegangen sein.
II. Angebote und Angebotsunterlagen
Sämtliche Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Eigentums- und Urheberrechte des MASCHINENRINGES an dem zum Angebot zugehörigen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc. bleiben vorbehalten.
Technische Angaben, Maße und Gewichte sind annähernd und unverbindlich.
III. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich gegenüber dem MASCHINENRING die ihm zur Verfügung gestellten Daten und Auskünfte nicht an Dritte weiterzugeben. Der VERTRAGSPARTNER ist dazu verpflichtet nach Beendigung eines Geschäftes - auch im Falle des Nichtzustandekommens - alle ihm bis dahin zur Verfügung gestellten Daten vollständig an den MASCHINENRING unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt auch für Duplikate.
IV. Auftragserteilung
Mit der Bestellung der Leistung unterbreitet der VERTRAGSPARTNER ein verbindliches Vertragsangebot, das vom MASCHINENRING innerhalb von 2 Wochen nach Eingang angenommen werden kann, wobei die Annahme der Schriftform bedarf. Eine Annahme ist auch per Fax oder Mail zulässig.
Maßgebend ist allein der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
Anweisungen an den MASCHINENRING werden nur vom gesetzlichen Vertreter des VERTRAGSPARTNERS (Inhaber, Geschäftsführer etc.) entgegengenommen.
Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige vom MASCHINENRING herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Der VERTRAGSPARTNER ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt.
V. Mitwirkungspflicht des VERTRAGSPARTNERS
Der VERTRAGSPARTNER hat in seinem Einflussbereich auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit der Auftrag rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden kann.
Behinderungen, die zu Störungen bei der Auftragsdurchführung führen können, sind dem MASCHINENRING unverzüglich mitzuteilen.
Die durch Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehenden Mehrkosten trägt der VERTRAGSPARTNER zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung.
Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, alle auf einer Baustelle oder einem Objekt tätigen Personen vor der Durchführung von Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren oder Arbeitserschwernisse zu geben. Vor Beginn der Arbeiten hat der VERTRAGSPARTNER eine entsprechende Belehrung zur Arbeitssicherheit und den auf der Örtlichkeit geltenden Sicherheitsanforderungen durchzuführen und den MASCHINENRING darüber zu informieren bzw. Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen.
VI. Vergütung/ Zahlung / Erfüllungsort
Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des MASCHINENRINGES ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim MASCHINENRING, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
Die Vergütung erfolgt ausschließlich in EURO. Alle Angebote und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche gesondert ausgewiesen wird.
Für alle Arbeiten, die aus Gründen in der Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS resultierend nicht zur Ausführung kommen, gebührt dem MASCHINENRING eine angemessene Vergütung, mindestens jedoch der entgangene Gewinn.
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem MASCHINENRING unverzüglich mitzuteilen. Dieser wird dann entscheiden, ob daraus Preisaufschläge resultieren.
1. Vermittlungsgeschäft
Das vereinbarte Honorar ist verdient und wird fällig und zahlbar, wenn zwischen dem VERTRAGSPARTNER und dem vom MASCHINENRING benannten Dritten ein Vertrag geschlossen wird. Die Kündigung oder vorzeitige Beendigung dieses Vertrages hat keine Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche vom MASCHINENRING. Dies gilt nicht für den Fall der wirksamen Anfechtung des Vertrages oder die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes durch den VERTRAGSPARTNER. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, den Abschluss eines solchen Vertrages unverzüglich dem MASCHINENRING bekanntzugeben
2. Warengeschäft
Bei Lieferungen ist die Ware vorab bei Rechnungsstellung zu zahlen, sofern auf der Rechnung eine Vorauszahlung vermerkt ist. Anderenfalls ist die Ware nach Lieferung der Ware zu zahlen.
3. Dienstleitung
Bei Dienstleistungen ist die Leistung mit Rechnungsstellung fällig, sofern keine Vorauszahlung vereinbart wurde.
4. Arbeiten nach Zeit und Aufwand
Arbeiten nach Zeit und Aufwand werden wie folgt berechnet:
- aufgewendete Arbeitszeit, sowie die Anfahrzeit mit den jeweils gültigen Verrechnungssätzen, Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten, soweit sie nicht vom MASCHINENRING zu vertreten sind,
- das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten Preisen,
- die Vergütung für die Bereitstellung von Maschinen, Werkzeugen oder Arbeitskräften.
5. Arbeiten zu Pauschalpreisen
Der Pauschalpreis deckt die vereinbarten Leistungen zu den bei Vertragsschluss bekannten Arbeitsbedingungen.
6. Gegenansprüche/Verrechnung
Der VERTRAGSPARTNER des MASCHINENRINGES kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom MASCHINENRING nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der VERTRAGSPARTNER des MASCHINENRINGES kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
7. Verzug
Gerät der VERTRAGSPARTNER mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der MASCHINENRING zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt. Der nicht gezahlte Rechnungsbetrag ist ab Verzugseintritt mit Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs wird dadurch nicht ausgeschlossen.
8. Insolvenz
Wird über das Vermögen des VERTRAGSPARTNERS ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, ist der MASCHINENRING berechtigt, seine Leistungen unverzüglich einzustellen.
Ein Schadensersatzanspruch des VERTRAGSPARTNERS wird in diesem Falle ausgeschlossen.
9. Kontokorrent
Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. Auf dem Kontokorrentkonto werden die fälligen Forderungen des MASCHINENRINGES mit dem banküblichen Zinssatz der örtlichen Sparkasse für geduldete Überziehungskredite in laufender Rechnung am Bankplatz des MASCHINENRINGES, jedoch mit mindestens 12 % über dem Basiszinssatz verzinst. Der Vorstand beschließt den jeweils gültigen Zinssatz. Die Kontoauszüge des MASCHINENRINGES per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der MASCHINENRING wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10. Ankündigungsfrist für den Einzug nach SEPA-Lastschriften
Nimmt der VERTRAGSPARTNER am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für gegenseitige Leistungen ist der Sitz des MASCHINENRINGES.
12. Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer
Vom MASCHINENRING erstellte Abrechnungen sind vom VERTRAGSPARTNER unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem MASCHINENRING binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem MASCHINENRING anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der VERTRAGSPARTNER im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem MASCHINENRING mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem MASCHINENRING die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den MASCHINENRING zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt.
Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 lit. B) i.V. m. § 6 UStG vor, ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet eine Gelangtheitsbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangtheitsbestätigung an den MASCHINENRING hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den VERTRAGSPARTNER oder einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der VERTRAGSPARTNER seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangtheitsbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
13. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der MASCHINENRING berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
VII. Pfandrecht zugunsten des Maschinenring
Der VERTRAGSPARTNER und der MASCHINENRING sind sich darüber einig, dass der MASCHINENRING ein Pfandrecht an den Sachen erwirbt, an denen er im Geschäftsverkehr Besitz erlangt oder noch erlangen wird. Der MASCHINENRING erwirbt ein Pfandrecht auch an Ansprüchen, die dem VERTRAGSPARTNER gegen den MASCHINENRING aus der Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die dem MASCHINENRING aus der Geschäftsverbindung gegen den VERTRAGSPARTNER zustehen. Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt des MASCHINENRINGES, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht des MASCHINENRINGES nicht auf diese Werte.
VIII. Haftung
Der MASCHINENRING haftet nicht für die Geeignetheit der über den MASCHINENRING bezogenen Lieferungen und Leistungen (Vermittlung) für den vom VERTRAGSPARTNER verfolgten Zweck. Rechte des VERTRAGSPARTNERS wegen eines Mangels der Lieferung, Leistung oder Dienstleistung bestehen ausschließlich gegenüber dem vermittelten Unternehmen. Eine Haftung des MASCHINENRINGES für Pflichtverletzungen des vermittelten Unternehmens erfolgt nicht.
Schadensersatzansprüche des VERTRAGSPARTNERS, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere - in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des VERTRAGSPARTNERS ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Der MASCHINENRING haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes und bei einem Verstoß gegen Kardinalspflichten haftet der MASCHINENRING darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit.
Eine Haftung des MASCHINENRINGES für Bagatellschäden bis 100,00 € ist ausgeschlossen.
Die Haftung des MASCHINENRINGES wird der Höhe nach beschränkt auf 100.000,00 €.
Der Ersatz für Mangelfolgeschäden, sonstige Verluste oder entgangenen Gewinn aufgrund mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistung, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Soweit die Haftung des MASCHINENRINGES ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche des VERTRAGSPARTNERS gegenüber dem MASCHINENRING verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von dem Schadenseintritt. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Für Schäden, die dem MASCHINENRING nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erkennbarkeit vom VERTRAGSPARTNER schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
IX. Mängelansprüche/Verjährung
Ansprüche des VERTRAGSPARTNERS für Mängelansprüche an neuen beweglichen Sachen ausgenommen in den Fällen der § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten beweglichen Sachen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Der MASCHINENRING haftet nicht für Materialien, Geräte oder andere Dinge, die vom VERTRAGSPARTNER beschafft wurden.
Der MASCHINENRING haftet nicht für Schäden, welche durch Witterungseinflüsse (z.B. Regen, Schnee, Glätte, Feuchtigkeit etc.) oder durch höhere Gewalt entstehen.
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräte und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von verbindlich bezeichneten leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den VERTRAGSPARTNER nicht unzumutbar sind.
Reklamationen sind unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Inanspruchnahme der Dienstleistung schriftlich gegenüber dem MASCHINENRING geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist ist der VERTRAGSPARTNER mit den diesbezüglichen Ansprüchen ausgeschlossen.
X. Rücktritt/Kündigung
Ein Rücktritt des VERTRAGSPARTNERS wegen Verzug des MASCHINENRINGES kann erst erfolgen, nachdem dem MASCHINENRING eine angemessene, jedoch mindestens vierwöchige Nachfrist schriftlich gesetzt wurde.
Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, bei Verzug wegen höherer Gewalt.
Der MASCHINENRING ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sobald über das Vermögen des VERTRAGSPARTNERS ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
Ebenso kann der MASCHINENRING fristlos kündigen, wenn Forderungen des VERTRAGSPARTNERS gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen 2 Wochen aufgehoben wird.
XI. Abtretung
Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem VERTRAGSPARTNER ohne Zustimmung des MASCHINENRINGES nicht gestattet.
XII. Besondere Bedingungen für Warenlieferungen
Für Lieferungen des MASCHINENRINGES gelten zusätzlich die nachfolgenden Regelungen:
1. Lieferung
Die Lieferung an den VERTRAGSPARTNER erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr.
Der MASCHINENRING ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den VERTRAGSPARTNER zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der VERTRAGSPARTNER innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände, auch bei Lieferanten des MASCHINENRINGES, unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der MASCHINENRING für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der MASCHINENRING den VERTRAGSPARTNER unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen den MASCHINENRING auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des MASCHINENRINGES seitens seiner Vorlieferanten ist der MASCHINENRING von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können vom MASCHINENRING dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei Versand trägt der VERTRAGSPARTNER die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug (40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahrbare und von Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Bei einer Anlieferung durch Schwerlastverkehr ist die Zufahrt entsprechend dem Gesamtgewicht des LKW zu gewährleisten. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des VERTRAGSPARTNERS die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen trägt der VERTRAGSPARTNER. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Leistung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. Bei vereinbarter direkter Belieferung des VERTRAGSPARTNERS tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des VERTRAGSPARTNERS bzw. des Fahrers auf dem Lieferschein ein.
Das Abladen ist Sache des VERTRAGSPARTNERS und erfolgt auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeugen werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Aufstellung und Montage nicht im Preis enthalten.
2. Verpackung
Verpackungen und Paletten werden handelsüblich berechnet. Leihverpackungen sind vom VERTRAGSPARTNER unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
3. Mängelrügen
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom VERTRAGSPARTNER nur unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den VERTRAGSPARTNER nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den VERTRAGSPARTNER nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der VERTRAGSPARTNER wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der VERTRAGSPARTNER muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zum VERTRAGSPARTNER § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen den MASCHINENRING gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
4. Leistungsstörungen
Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der VERTRAGSPARTNER die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der VERTRAGSPARTNER bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der MASCHINENRING kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung und Schadensersatz verlangen. Bei Annahmeverzug des VERTRAGSPARTNERS kann der MASCHINENRING die Ware auf Kosten und Gefahr des VERTRAGSPARTNERS bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des VERTRAGSPARTNERS verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Der MASCHINENRING kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des VERTRAGSPARTNERS oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die der MASCHINENRING aus der Geschäftsverbindung mit dem VERTRAGSPARTNER gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des MASCHINENRINGES. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des MASCHINENRINGES.
Der MASCHINENRING ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse der gelieferten Gegenstände. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die MASCHINENRING Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der MASCHINENRING das Eigentum an der neuen Sache; der VERTRAGSPARTNER verwahrt diese für den MASCHINENRING unentgeltlich.
Der VERTRAGSPARTNER hat die dem MASCHINENRING gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Der MASCHINENRING ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS zu leisten.
Der VERTRAGSPARTNER ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
Der VERTRAGSPARTNER tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den MASCHINENRING ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der MASCHINENRING durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der VERTRAGSPARTNER schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des MASCHINENRINGES an den veräußerten Waren entspricht, an den MASCHINENRING ab. Veräußert der VERTRAGSPARTNER Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des MASCHINENRINGES stehen, zusammen mit anderen nicht dem MASCHINENRING gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der VERTRAGSPARTNER schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den MASCHINENRING ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des MASCHINENRINGES zuzüglich eines Sicherheitenaufschlages von achtunddreißig Prozent.
Baut der VERTRAGSPARTNER Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlags von achtunddreißig Prozent) mit allen Nebenrechten an den die Abtretung annehmenden MASCHINENRING ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
Der VERTRAGSPARTNER ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem MASCHINENRING auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem MASCHINENRING die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der VERTRAGSPARTNER seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der MASCHINENRING die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für den MASCHINENRING bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als achtunddreißig Prozent so ist der MASCHINENRING auf Verlangen des VERTRAGSPARTNERS insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl (MASCHINENRING) verpflichtet.
Der VERTRAGSPARTNER hat den MASCHINENRING unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
Bei Zahlungsverzug des VERTRAGSPARTNERS ist der MASCHINENRING zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der VERTRAGSPARTNER zur Herausgabe verpflichtet. Der VERTRAGSPARTNER räumt dem MASCHINENRING das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der VERTRAGSPARTNER.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist der MASCHINENRING zur Rückübertragung oder Freigabe des Mehrwertes auf Verlangen des VERTRAGSPARTNERS verpflichtet.
6. Preiserhöhung
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten oder Materialkosten wird in gleicher Höhe an den VERTRAGSPARTNER weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der VERTRAGSPARTNER vom Vertrag zurücktreten.
In der Rechnung wird die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer auszuweisen.
7. Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen
Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach dem jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen des MASCHINENRINGES. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.
8. Warenrücksendung und Rückgabe
Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z.B. Widerruf in Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des MASCHINENRINGES. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des VERTRAGSPARTNERS besonders beschafft wurde (Kommissionsware), sind grundsätzlich von einer Rückgabe ausgeschlossen.
XIII. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen
Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder durch die von ihm beauftragten Subunternehmen fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen.
XIV. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG erfasst, gespeichert und verarbeitet. Dies erfasst auch die Übermittlung dieser Daten zur Kreditspeicherung und –überwachung an Wirtschaftsauskunftsdateien. Die personenbezogenen Daten des Kunden (Name, Anschrift, Geburtsdatum) können zur Bonitätsprüfung an die Firmen SCHUFA AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstrasse 99, 76532 Baden-Baden, übermittelt werden. Der MASCHINENRING wird die Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftdateien beziehen. Der VERTRAGSPARTNER kann bei diesen Firmen kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten.
XV. Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Vertragssprache ist Deutsch.
XVI. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde, der Sitz des MASCHINENRINGES, mit dem der Vertrag geschlossen wurde. Der MASCHINENRING kann am Sitz des MASCHINENRINGES klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des MASCHINENRINGES zuständig, an dem er seinen Sitz hat. Das am Sitz des MASCHINENRINGES geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem VERTRAGSPARTNER und dem MASCHINENRING, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Hat der VERTRAGSPARTNER keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz des MASCHINENRINGES Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des VERTRAGSPARTNERS im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
XVII. Nebenabreden/Salvatorische Klausel
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass dann an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.